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Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter – ApoAnwRstG

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Erlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke, die vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Geändert durch Art. 16 G v. 27.4.2002 I 1467
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25