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Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter – ApoAnwRstG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Befugnis (§ 1 Abs. 1) oder nach vollziehbarer Untersagung (§ 2) die Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder "Apothekerassistentin" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

Geändert durch Art. 16 G v. 27.4.2002 I 1467
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25