print

Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – APASGebV

arrow_left arrow_right

1Diese Verordnung ist auch auf Verfahren nach den Nummern 1 bis 9 der Anlage anzuwenden, die bereits vor dem 15. Juli 2016 begonnen haben, aber noch nicht beendet worden sind, soweit für diese Verfahren noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden.
2Die Gebühren nach Nummer 1 der Anlage für Inspektionen, die im Jahr 2016 angeordnet wurden, werden um 50 Prozent ermäßigt.

Geändert durch Art. 23 G v. 3.6.2021 I 1534
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25