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Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – APASGebV

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1Hat das Gesamthonorar der Praxis, das mit gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt worden ist, im Vorjahr weniger als 150 000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 25 Prozent ermäßigt.
2Hat das Gesamthonorar nach Satz 1 im Vorjahr weniger als 50 000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt.
3§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 23 G v. 3.6.2021 I 1534
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25