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Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – APASGebV

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(1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

(2) 1Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
2Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für

1.
Kosten für die Einholung von Gutachten sachverständiger Dritter und
2.
Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Geändert durch Art. 23 G v. 3.6.2021 I 1534
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25