print

Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung – AnwZpvV

arrow_left arrow_right

Abweichend von § 52 Absatz 15a des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26