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Anti-D-Hilfegesetz – AntiDHG

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(1) § 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das nach § 11 Abs. 1 für die Durchführung dieses Gesetzes jeweils zuständige Land übergeht.

(2) Die eingezogenen Beträge führt das Land an den Bund und die in § 10 Abs. 3 genannten Länder in dem Verhältnis ab, in dem diese sich an der Kostenlast beteiligt haben.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26