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Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen – AntiDHG

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(1) 1Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden des Landes, zu dessen heutigem Gebiet der Ort gehört, an dem die Anti-D-Immunprophylaxe durchgeführt wurde.
2Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach den für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen.

(2) 1Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.
2Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Änderung durch Art. 12 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
mittelbare Änderung durch Art. 14 Nr. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 408 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25