Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026 – AnpVfAbwG 2026

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(1) 1In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026
9 692,54 Euro.2 Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 10 117,47 Euro.

(2) 1Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam.
2Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 10 117,47 Euro durchgeführt.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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