print

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel – AMVerkRV

arrow_left arrow_right

1Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine
antibiotische,
blutgerinnungsverzögernde,
histaminwidrige,
hormonartige,
parasympathicomimetische (cholinergische) oder
parasympathicolytische,
sympathicomimetische (adrenergische) oder sympathicolytische
Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt.
2Das gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.

Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1988 I 2150; 1989 I 254;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2020 I 2260
Neufassung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-8 (siehe: AMVerkZulV) und der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-9 (siehe: AMVerkAusV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26