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Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel – AMVerkRV

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(1) 1Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind als Fertigarzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken auch freigegeben, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt sind:
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1.
bei Husten oder Heiserkeit angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2a zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten und sofern sie in Darreichungsformen zum Lutschen in den Verkehr gebracht werden,
2.
als Abführmittel angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2b zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
3.
bei Hühneraugen oder Hornhaut angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2c zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Arzneimitteln dürfen auch arzneilich nicht wirksame Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sein.

Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1988 I 2150; 1989 I 254;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2020 I 2260
Neufassung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-8 (siehe: AMVerkZulV) und der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken 2121-50-1-9 (siehe: AMVerkAusV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25