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Erlaß über die Amtsschilder der Bundesbehörden – AmtsschErl

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(1) Befinden sich in einem Gebäude mehrere zur Führung des Amtsschildes der Bundesbehörden berechtigte Dienststellen, so können sie ein gemeinsames Schild mit dem Bundesadler verwenden.

(2) Die Dienststellenbezeichnungen werden in diesem Fall auf besonderen, untereinander aufgehängten Anhängeschildern angeführt.

Geändert durch Erlass v. 8.6.2021 BAnz AT 17.06.2021 B2
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25