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Verordnung über den Großhandel und die Arzneimittelvermittlung – AM-HandelsV

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(1) Wer einen Arzneimittelgroßhandel betreibt, muß einen Rückrufplan bereithalten, der die Durchführung jedes Rückrufes eines Arzneimittels gewährleistet, der nach Angaben der zuständigen Behörden oder des pharmazeutischen Unternehmers erfolgt.

(2) 1Der Rückrufplan und die hierzu erforderlichen organisatorischen Abläufe müssen schriftlich oder elektronisch festgelegt sein.
2Über die Durchführung von Rückrufen müssen Aufzeichnungen geführt werden.
3§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 9.8.2019 I 1202
Änderung durch Art. 2c G v. 18.11.2020 I 2397 (Nr. 52) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25