Altes Land Pflanzenschutzverordnung – AltLandPflSchV

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(Fundstelle: BAnz AT 16.03.2015 V2)


Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 1

Maßnahme Risikominderungsfaktor
Regulierung der Gewässertiefe, so dass in der Zeit vom 15. März bis 15. November
eines jeden Jahres während des ganzen Zeitraums eine Gewässertiefe von mindestens
 
 0,6 Metern 50 % Minderung
 0,9 Metern 70 % Minderung
vorhanden ist.  
Anlage/Unterhaltung einer Hecke zwischen Gewässer und Anwendungsfläche
mit einer Höhe von mindestens 4 Metern und einer Breite von mindestens 1 Meter
50 % Minderung
Anlage/Unterhaltung eines geschlossenen Überdachungssystems mit Seitenabschirmung 80 %
Die Anwendung findet auf einer Fläche in Leelage (Hauptwindrichtung +/– 30 Grad) zu einem angrenzenden Gewässer statt. 50 %
Produktion mit einem durch die Produktionsart bedingten verringerten Anwendungsumfang von Pflanzenschutzmitteln  
a) Produktion nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung 90 % Minderung
Anwendung findet bei Steinobst bei folgender Kronenhöhe statt:  
mehr als 4 Meter 50 %
bis 4 Meter 70 % Minderung
Verwendung eines in der Liste nach § 3 Absatz 1 aufgeführten Tunnelspritzgeräts
mit einer Verlustminderung
 
von mindestens 90 % 90 % Minderung
von mindestens 95 % 95 % Minderung
Anlage/Unterhaltung eines Refugialgewässers mit einer Oberfläche,
die der Oberfläche der an den Betrieb grenzenden Gewässer entspricht
50 %

Geändert durch Art. 2 V v. 20.6.2016 I 1373 mWv 24.6.2016
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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