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Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen – AltfAbwG

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1Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen.
2In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25