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Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen – AltfAbwG


(+++ Textnachweis ab: 17.12.2003 +++)

Das G wurde als Artikel 5 des G v. 10.12.2003 I 2471 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 12 dieses G am 17.12.2003 in Kraft getreten.

1Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl.
2I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben.
3Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.

Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.

1Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen.
2In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.

Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25