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Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz – AHGV

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1Eine Entscheidung über die Gewährung des Entlastungsbetrages kann vor Abriss der Wohnfläche erfolgen.
2Voraussetzungen für die Leistungsgewährung selbst sind der Vollzug des Abrisses oder Rückbaus des jeweiligen Gebäudes spätestens bis 31. Dezember 2013 und die Erfüllung der Verpflichtungen des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes oder die Bestätigung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, dass das Unternehmen die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat.

Geändert durch Art. 1 G v. 10.11.2008 I 2179
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25