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Verordnung zum Altschuldenhilfe-Gesetz – AHGV

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1Antragsberechtigt sind Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes, die Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 des Altschuldenhilfe-Gesetzes erhalten haben.
2Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 erforderlichen Bestätigungen und Erklärungen bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.

Geändert durch Art. 1 G v. 10.11.2008 I 2179
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25