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Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Agrarservicemeister und Agrarservicemeisterin – AgrarservMeistPrV

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(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2

1.
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Struktur von Dienstleistungsbetrieben,
2.
Kontrollieren und Bewerten von Produktion, Produktionsverfahren und Dienstleistungen,
3.
Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,
4.
Durchführen von Rentabilitätsanalysen,
5.
Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,
6.
Beurteilen von Marketingmaßnahmen,
7.
Kalkulieren und Erstellen von Angeboten,
8.
Planung der Betriebsentwicklung, insbesondere Investition, Finanzierung und Liquidität,
9.
Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Umweltrecht, Verkehrsrecht,
10.
Anwenden der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.

(3) Die Prüfung besteht aus einer Betriebsbeurteilung nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.

(4) 1Bei der Betriebsbeurteilung soll die Situation eines fremden Betriebs im ökonomischen Zusammenhang erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
2Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern.
3Das Fachgespräch erstreckt sich auch auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.
4Für die Erfassung des Betriebs sind die erforderlichen betrieblichen Kennzahlen, Grunddaten und Informationen zur Verfügung zu stellen.
5Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb unmittelbar kennen zu lernen.
6Nach dem Kennenlernen des Betriebs stehen für die Vorbereitung auf das Fachgespräch 120 Minuten zur Verfügung.
7Das Fachgespräch selbst soll nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten.
2Für die schriftliche Prüfung stehen 180 Minuten zur Verfügung.

Geändert durch Art. 1 V v. 21.5.2014 I 548
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25