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Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Agrarservicemeister und Agrarservicemeisterin – AgrarservMeistPrV

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(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile

1.
Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen.

Geändert durch Art. 1 V v. 21.5.2014 I 548
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25