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Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren – AGMahnVordrV

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1Die Länder können eine gemeinsame Koordinierungsstelle durch Verwaltungsvereinbarung einrichten, die für die Gestaltung der Vordrucke gemäß den §§ 2 bis 4 sowie die Festlegung der Voraussetzungen für die elektronische Weiterverarbeitung der Daten in den Fällen des § 2 Absatz 2 und § 4 maßgebend ist.
2Besteht bereits eine solche Stelle, können die Länder sich dieser bedienen.
3Die von der gemeinsamen Koordinierungsstelle gestalteten Vordrucke sind im Internet unter der Adresse www.justiz.de zur Nutzung bereitzustellen.
4Die Länder können beschließen, dass bis zur Einrichtung der gemeinsamen Koordinierungsstelle nach Satz 1 ein Land die Aufgaben der gemeinsamen Koordinierungsstelle für die Gestaltung der Vordrucke nach § 2 Absatz 1 und § 3 wahrnimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.5.2022 I 823
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25