(1)
(2) 1Zur fristlosen Kündigung der in § 58 Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Arbeitnehmer ist die vorherige schriftliche Zustimmung des für den Betrieb oder Betriebsteil zuständigen Arbeitsamtes erforderlich.
2Die Zustimmung kann ausnahmsweise innerhalb einer Woche nach deren Ausspruch nachgeholt werden.
3Das Arbeitsamt nimmt bis zur Bestimmung einer anderen Behörde diese Zuständigkeit wahr.
4Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Zustimmung zu unterrichten.