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Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik – AGB DDR

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(1) Der Arbeitgeber darf

a)
Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus,
b)
Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern bzw. Vätern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern bzw. Vätern während der Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246, Absätze 1 und 2, sowie alleinerziehenden Arbeitnehmern mit Kindern bis zu 3 Jahren,
c)
nicht fristgemäß kündigen.

(2) 1Im Falle der Stillegung von Betrieben oder Betriebsteilen ist ausnahmsweise eine fristgemäße Kündigung nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des für den Betrieb oder Betriebsteil zuständigen Arbeitsamtes zulässig.
2Das Arbeitsamt nimmt bis zur Bestimmung einer anderen Behörde diese Zuständigkeit wahr.

Geändert durch Art. 54 G v. 26.5.1994 I 1014
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25