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Gesetz über den Amateurfunk – AFuG 1997

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Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter.

Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.6.2021 I 1858
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25