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Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln – Aflatoxin VerbotsV

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Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden siebten Kalendermonats in Kraft.

Geändert durch Art. 10 G v. 17.7.2009 I 1990
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25