- 1.
den Inhalt und Aufbau der Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2,
- 2.
Form und Art der Darstellung der Veröffentlichung, insbesondere durch Zurverfügungstellen der Informationen in einem offenen, maschinenlesbaren Format,
- 3.
Ausnahmen von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die in Artikel 58 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 bezeichneten Fälle,
- 4.
die Eingabe, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen,
- 5.
die Einsicht in die Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2,
- 6.
die zu veröffentlichenden Informationen über Begünstigte der Agrarfonds, die Zahlungen weniger oder gleich 1 250 Euro erhalten haben,
- 7.
den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei sicherzustellen ist, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.