(1) 1Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft ist aufgelöst.
2Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen.
3Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald
(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.
(2) 1Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über.
2Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.
(1) 1Es werden aufgehoben:
2
(2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft beendet ist, ist das Holzabsatzfondsgesetz mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 3, des § 4 Absatz 1 Satz 4, des § 10 Absatz 1 bis 6, des § 11 und des § 12 weiter anzuwenden.