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Besondere Gebührenverordnung AA – AABGebV

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Richtet sich die Gebühr im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Zeitaufwand, so berechnet sich die Zeitgebühr (§ 11 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes) nach dem Abrechnungsbogen in Anlage 3. Dieser Berechnung sind die in Anlage 2 bestimmten besonderen pauschalen Stundensätze zugrunde zu legen.

Geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2025 I Nr. 140
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26