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Besondere Gebührenverordnung AA – AABGebV

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(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

Geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2025 I Nr. 140
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26