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Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) – 9. ProdSV

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(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass

1.
die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden,
2.
die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und
3.
eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.

V aufgeh. durch § 10 dieser V, dieser eingef. durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 302, mit Ablauf des 19.1.2027
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 302
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25