(+++ Textnachweis ab: 20.5.1993 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 392/89 (CELEX Nr: 389L0392)
EGRL 42/2006 (CELEX Nr: 306L0042) vgl. V v. 18.6.2008 I 1060 +++)
(1) 1Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten:
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(2) 1Diese Verordnung gilt nicht für:
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(3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Gefährdungen, die von einer Maschine ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften genauer erfasst, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht.
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.
(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine
(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.
(4) 1Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass die Maschine ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften entspricht.
2Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass die Maschine den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht.
3In diesen Fällen müssen in der der Maschine beiliegenden EG-Konformitätserklärung alle Nummern der Gemeinschaftsrichtlinien, die den angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sein.
(5) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt worden, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nachzuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmt.
(2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch.
(3) 1Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:
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(4) 1Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:
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(1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-Kennzeichnung richtet sich nach § 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes.
(2) 1Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter.
2Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden.
(3) Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie diese Angabe auszuführen.
(4) Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle anzufügen.
(5) 1Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten.
2Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass
(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.
(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.
2Bei einer Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 dieser Verordnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten Angaben beigefügt ist, gehen die Marktüberwachungsbehörden davon aus, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(3) Bei der Marktüberwachung der in Anhang I Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2006/42/EG genannten Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden wirken das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und die für die Durchführung des Pflanzenschutzrechts zuständigen Behörden der Länder mit.
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni 2011 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft.