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Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes – 9. AnpG-KOV

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Artikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehefrauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25