In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.
Nr. 14 bis19–
Art. 1 Nr. 13 Kursivdruck: Abgedruckt im Hinblick auf Art. 2