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Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes – 9. AnpG-KOV

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Nr. 1 bis 12

13.
In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.
Nr. 14 bis 19

Art. 1 Nr. 13 Kursivdruck: Abgedruckt im Hinblick auf Art. 2

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25