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Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung – 8. RAG

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1Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist.
2In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25