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Achtes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung – 8. RAG

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(1) 1Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,089 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
2Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.

(2) Soweit für Unfälle, die im Jahre 1963 eingetreten sind, der Jahresarbeitsverdienst nach dem Ortslohn berechnet ist, werden die Geldleistungen in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,259 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.

(3) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1964 maßgeblichen Betrags berechnet werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25