Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des TV Mindestlohn
1.
deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
2.
die bei Arbeitgebern im Ausland beschäftigt sind.
Die V tritt gem. § 3 dieser V mit Ablauf des 30.9.2025 außer Kraft