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Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 6. ProdSV

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(1) Diese Verordnung ist auf neue serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt werden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1.
einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können,
2.
einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind,
3.
Feuerlöscher.

Geändert durch Art. 22 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 8053-4-9 v. 25.6.1992 I 1171 (GSGV 6)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25