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Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – 6. BinSchStrOAbweichV

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Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.

Die V tritt gem. § 4 dieser V mit Ablauf d. 30.4.2027 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25