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Fünfte Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet – 5. RAV

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Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1993 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 318 Deutsche Mark und 1.273 Deutsche Mark monatlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26