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Fünfte Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet – 5. RAV

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1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Januar 1993 eingetreten sind, werden zum 1. Januar 1993 angepaßt.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0610.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26