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Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 5. BImSchV

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1Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne des § 1 betrieben, so kann er für diese Anlagen einen gemeinsamen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in den §§ 54 und 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.
2§ 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2015 I 670
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25