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Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 5. BImSchV

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Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 1 mehrere Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragte zu bestellen hat; die Zahl der Beauftragten ist so zu bemessen, daß eine sachgemäße Erfüllung der in den §§ 54 und 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2015 I 670
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25