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Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – 5. BImSchV

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1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung, § 7 Nr. 2 am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft; ....
2Behördliche Entscheidungen auf Grund der bisherigen Fünften und der bisherigen Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten als Entscheidungen nach dieser Verordnung fort.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2015 I 670
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26