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Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 5. BImSchV

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Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2015 I 670
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25