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43. BImSchV
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Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 43. BImSchV
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§ 20 Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
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1
Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite Folgendes:
2
1.
das nationale Emissionsinventar, gegebenenfalls einschließlich Anpassungen,
2.
die nationale Emissionsprognose,
3.
den informativen Inventarbericht sowie
4.
zusätzliche Berichte und Angaben, die der Europäischen Kommission gemäß den
§§ 17
und
18
übermittelt werden.
Geändert durch Art. 1 V v. 25.02.2025 I Nr. 61
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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