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Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 43. BImSchV

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1Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite Folgendes:
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1.
das nationale Emissionsinventar, gegebenenfalls einschließlich Anpassungen,
2.
die nationale Emissionsprognose,
3.
den informativen Inventarbericht sowie
4.
zusätzliche Berichte und Angaben, die der Europäischen Kommission gemäß den §§ 17 und 18 übermittelt werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 25.02.2025 I Nr. 61
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25