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Vierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes – 4. WindSeeV

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(1) Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25