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Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 4. KugBeV

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Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert.

V aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26