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Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen) – 4. DV LuftBO

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Ballone und Luftschiffe, die für die gewerbliche Beförderung von Personen eingesetzt werden, müssen in der Kategorie "Personenbeförderung 3" zugelassen sein.

Geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26