4. DV LuftBO
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Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen) – 4. DV LuftBO
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§ 6a Wägung (zu § 10 LuftBO)
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1
Die Wägung eines Ballons oder Luftschiffs ist durchzuführen
1.
in Verbindung mit der ersten Nachprüfung zum Zweck der Verkehrszulassung
2.
in den Fällen, in denen der Hersteller eine Wägung vorschreibt.
2
Wenn die Masse verändert worden ist und die Daten rechnerisch mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können, kann eine Wägung entfallen.
1.
nach einer Grund- oder Teilüberholung,
2.
nach einer großen Änderung oder großen Reparatur.
Geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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