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Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 3. WOMitbestG

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1Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind.
2Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25